Elternbeirat

 

Eltern haben ein gesetzlich verankertes Mitwirkungsrecht an Schulen und Betreuungseinrichtungen. Laut Art. 64 Abs. 1 des "Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen" (BayEUG) wird "an allen [Schulen], an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann," ein Elternbeirat eingerichtet. Er ist ein demokratisches Gremium, das die Interessen der Erziehungsberechtigten der Schüler vertritt. Bedeutung und Aufgaben des Elternbeirats bestehen in der beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten, die für die Schule von "allgemeiner Bedeutung sind" und werden im BayEUG geregelt.